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"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Artikel 16 (2) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Dieser Artikel wurde in das Grundgesetz 1949 aufgenommen
aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen 1933-1945. Denn in jenen
Jahren hatten ja auch viele Deutsche im Ausland Asyl erhalten,
und diesen Schutz vor Verfolgung in der Heimat sollte und soll
auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantieren.
Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht,
das nur Ausländern zusteht. Es gilt für politisch Verfolgte,
d.h. für Menschen, die eine an "asylerhebliche Merkmale
anknüpfende staatliche Verfolgung" erlitten haben bzw. denen
eine solche unmittelbar droht. "Asylerhebliche" Merkmale
sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (GK)
die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Allgemeine Notsituationen
- wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit
- sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.
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